Lösungen für die Reisekostenabrechnung

Neue Pauschalen 2022

Aktuelle Pauschalen (2022) für geschäftliche Reisen

Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt.

Jede Geschäftsreise bringt organisatorische Fragen mit sich: Wie gestalten sich An- und Abreise? Welches Hotel wird gebucht? Und wie sieht die Verpflegung vor Ort aus? Während die Verkehrsmittel und die Übernachtung in der Regel bereits im Voraus vom Arbeitgeber geplant beziehungsweise gebucht werden, liegt die Wahl des Restaurants meist in den Händen des Reisenden. Selbstverständlich werden in der Regel auch die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber gedeckt, obwohl er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Da sich diese von Land zu Land unterscheiden und um einfache Abrechnungen zu ermöglichen, werden die Auslandspauschalen 2022 wie jedes Jahr vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegt. Dazu geben wir Ihnen hier nähere Informationen und stellen Ihnen die aktuellen Pauschbeträge für zahlreiche Länder als Download zur Verfügung.

Häufig wird der Verpflegungsmehraufwand auch als Auslöse, Auslösung oder (Tages-)Spesen bezeichnet. Er umfasst die Kosten für die Verpflegung, die dem Geschäftsreisenden aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte entstehen - eben den "Mehraufwand". Das sogenannte Tagegeld muss nicht durch den Arbeitnehmer durch Belege ermittelt werden, da es feste Pauschbeträge hierfür gibt.

Diese liegen beispielsweise in Deutschland für eine Abwesenheitsdauer von

  • 24 Stunden bei 28 Euro pro Tag und
  • für einen Zeitraum ab acht Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei vierzehn Euro

Die prozentualen Abzüge für Mahlzeiten bleiben bei 20% für das Frühstück und jeweils 40% für Mittag- und Abendessen.

Ab 1.1.2022 ist im Inland der Abzug

  • für das Frühstück 5,60 Euro und
  • für Mittag- und Abendessen jeweils 11,20 Euro

Die Auslandspauschalen 2022 richten sich nach dem jeweiligen Land, das Sie bereisen, und ebenfalls nach der Aufenthaltsdauer wie in Deutschland.

Auslandspauschalen 2022: So bekommen Sie die korrekte Summe erstattet

Damit Sie in Ihrer Reiseabrechnung stets die richtigen Auslandspauschalen des Jahres 2021 eintragen, möchten wir Ihnen anhand eines Beispiels erläutern, wie sich der Verpflegungsmehraufwand berechnet. Nehmen wir an, Sie fliegen im Rahmen einer dreitägigen Geschäftsreise nach London. Sie starten Ihre (rein geschäftliche) Reise am ersten Tag um 18:30 Uhr und verbringen den zweiten Tag vollständig bei einer Konferenz. Am dritten Tag kommen Sie gegen 17:30 Uhr wieder zu Hause an. Hieraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

  • Tag 1: Aufgrund des Anreisetags ist eine weitere zeitliche Betrachtung nicht notwendig, sodass 41 Euro Verpflegungsmehraufwand abgerechnet werden können.
  • Tag 2: Für die ganztägige Abwesenheit der Heimstätte (0 bis 24 Uhr) stehen dem Geschäftsreisenden 62 Euro zu.
  • Tag 3: Da der Reisende mehr als acht Stunden (17,5 Stunden) fern der Heimat ist und es sich ohnehin um den Abreisetag handelt, können für den dritten Tag wieder 41 Euro Tagegeld angesetzt werden.

Jeder Tag wird demnach einzeln berechnet und nicht etwa die Gesamtsumme der Stunden zusammengezählt. Für unser Beispiel könnte der Arbeitnehmer nun insgesamt 144 Euro an Verpflegungsmehraufwand bei seinem Arbeitgeber über die Reisekostenabrechnung geltend machen. Beachten Sie jedoch, dass sonstige Leistungen, wie zum Beispiel ein vom Arbeitgeber gebuchtes Frühstück im Hotel, den täglichen Verpflegungsmehraufwand verringern.

Wenn Sie die variierenden Auslandspauschalen für das Jahr 2022 im Einzelnen betrachten möchten, können Sie sich auf dieser Seite das BMF-Schreiben "Auslandspauschalen-2022.pdf" herunterladen. Darin sind übrigens auch die jeweiligen Pauschbeträge für Übernachtungskosten aufgelistet.

Sachbezüge 2022

Die für 2022 gültigen Sachbezüge können Sie dem BMF-Schreiben "Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2022" vom 20. Dezember 2021 entnehmen.

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